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810 24 103

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. November 2024 (810 24 103)

Basel-Landschaft · 2024-11-20 · Deutsch BL

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Gesuch um Verlängerung des Schengenvisums

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner bzw. der Visumsverlängerung zu Recht erfolgte. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; Alberto Achermann / Martina Caroni , in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.84 ff.). 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Schweiz und Russland keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. 5.1. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Dabei kommt es unter anderem darauf an, inwieweit die notwendige Betreuung nicht auch anders, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in der Heimat gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.3). Eine allfällige finanzielle Abhängigkeit genügt für sich allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.3, mit Hinweis). Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). 5.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführer betreuungs- und pflegebedürftig seien, jedoch begründe die Pflegebedürftigkeit kein Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter oder zur Familie der Tochter. Vielmehr handle es sich um eine alters- und krankheitsbedingte, nicht eine personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit, welche nach einer neuen Organisation des Alltags verlange. Der Beschwerdeführer sei auf alltägliche Besorgungen und auf regelmässige Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen, beides erfordere jedoch keine Wohnsitznahme bei der Tochter in der Schweiz. Es könne auch die Hilfe von Drittperson in der Heimat in Anspruch genommen werden und die Krankheitsbilder der Beschwerdeführer könnten in der Millionenstadt C. behandelt werden. Der Geldtransfer aus der Schweiz nach Russland sei stark eingeschränkt, jedoch nicht unmöglich. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Tochter sei es selbst bei gewissen Ressentiments gegenüber der Schweiz möglich, vor Ort eine entsprechende medizinische Betreuung zu organisieren. Die Tochter und ihr Ehemann würden einer Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten die Beschwerdeführer nicht durchgehend betreuen, so dass die Beschwerdeführer auch in der Schweiz auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen seien. 5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Tochter kümmere sich seit Jahren um das medizinische Wohl der Eltern und organisiere alles Notwendige, was ein Dritter im Heimatland nicht machen könne. Zudem seien Geldtransfers nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich und bei weitem nicht garantiert. Die Bankkonten der Beschwerdeführer stünden sogar konkret auf der schweizerischen Sanktionsliste. Die einzigen möglichen Transfers seien bloss über Zahlungsapps ausländischer Anbieter möglich, was aber mit erheblichen Risiken verbunden sei und ein gewisses Mass an IT-Kenntnissen voraussetze. In C. sei es weder möglich eine medizinische Versorgung zu organisieren noch das Familienleben weiterzuführen, wie es noch vor wenigen Jahren möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Schwierigkeiten der Betroffenen, das Familienleben fortzuführen, bagatellisiert. Zudem sei die Qualität der über Jahre gelebten engen Beziehung und die Art und Weise, wie sich die Tochter seither um das Wohl ihrer Eltern – vergleichbar mit Eltern in der Pflege und Betreuung von Kindern – gekümmert habe, offensichtlich nachgewiesen und verdeutliche, dass es sich um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis handle, das nicht lediglich aus familiärer wirtschaftlicher Unterstützung bestehe. Die Alternative sei der Verbleib der Eltern in C. , wodurch sie faktisch von Hilfe bzw. Betreuung abgeschnitten wären. Die Finanzierung externer Dienstleistungen könne nicht sichergestellt werden. Zudem gelte die Schweiz in Russland nach wie vor als feindlich gesinnter Staat. Die Tochter kümmere sich seit bereits über zehn Jahren um die gesundheitlichen Belange ihrer Eltern, pflege sie, betreue sie und unterstütze sie bei Bedarf finanziell. Die Pflege und Betreuung sei daher unabdingbar und alternativlos mit der Tochter verbunden. 5.4 Bei den Verwandten, auf welche sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde beziehen, handelt es sich um die volljährige, verheiratete Tochter und deren Familie. Da diese nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie voraus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter sowie deren Familie besteht. Die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführer sind in den Akten belegt. Seit 2015 leidet der Beschwerdeführer an einem Prostatakarzinom (vgl. u.a. ärztliche Berichte vom 25. Juni 2015, 29. Juni 2015, 14. Juli 2016, 18. Juli 2016, 25. Juli 2017, 26. Juli 2018, 3. Juli 2019 und 5. Juli 2019). Nach einer ersten Verdachtsdiagnose in Russland (vgl. ärztliche Berichte vom 9. Februar 2018 und 26. September 2018) wurde 2018 im Rahmen eines Besuchs in der Schweiz Morbus Parkinson diagnostiziert (vgl. ärztliche Berichte vom 14. August 2018 und 27. März 2023). Im September 2022 wurde ihm in Russland ein offizieller Behindertenausweis ausgestellt und seit Oktober 2022 ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er braucht daher konstante pflegerische und medizinische Versorgung (vgl. ärztliche Berichte vom 20. März 2023, 10. Mai 2023, 22. Juni 2023 und 20. Juli 2023). Am 20. März 2023 wurde bei ihm eine beidseitige Coxarthrose diagnostiziert. Die Operation fand am 30. Mai 2023 statt. Die Beschwerdeführerin leidet an Bluthochdruck und an einer Herzkrankheit (vgl. ärztlicher Bericht betreffend Aufenthalt vom 30. Dezember 2022 bis zum 4. Januar 2023 und Bericht vom 17. Februar 2023). Inwiefern die Tochter der Beschwerdeführer eigentliche Pflegeaufgaben wahrnehmen würde und ihre Eltern in einer Art und Weise betreuen würde, wie nur sie dies tun könne, geht aus den Akten nicht hervor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von der Tochter zu erbringen wären. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Tochter seit Langem "alles Notwendige" organisiere, ist derart allgemein gehalten, dass sie die Unabdingbarkeit der persönlichen Pflege- und Betreuungsleistung nicht zu belegen vermögen. Eine darüberhinausgehende Leistung, die von keiner anderen Person als der Tochter erbracht werden kann bzw. die unabdingbar von ihr zu erbringen ist, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt. Zudem ist es mit den heutigen Kommunikationsmitteln möglich, dass die Tochter, welche Russisch spricht, eine entsprechende Drittbetreuung von der Schweiz aus organisieren kann. Ferner wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mobil sei und sich nicht um "das Notwendige" kümmern und den Beschwerdeführer unterstützen könnte. Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdeführer im Kreis der Familie ihrer Tochter geborgen fühlen und die Tochter mit den Bedürfnissen ihrer Eltern vertraut ist. Dies allein begründet jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (E. 5.1 hiervor). 5.5 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen in Russland nicht verfügbar wären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Leiden und pflegerischen Bedürfnisse der Be- schwerdeführer, welche ohne weiteres in Russland bzw. C. behandelbar sind. C. ist eine von Russlands grössten Städten. Eine Gesundheitsversorgung ist vorhanden wie auch über siebzig Spitäler, die Parkinson, Prostatakrebs sowie hohen Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen behandeln (https://treatmentrussia.com, zuletzt besucht am 20. November 2024). Eine Drittbetreuung zu Hause wird von mehreren Unternehmen angeboten. Dass in C. weder Alters- oder Pflegeheime noch Pflegedienste oder private Pflegekräfte organisiert werden könnten, erscheint somit nicht als glaubhaft. Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, dass sie oder ihre Tochter sich (erfolglos) um eine entsprechende Lösung bemüht hätten. Hinweise darauf, dass eine Pflegebetreuung in Russland aufgrund der Feindseligkeit der Bevölkerung gegenüber der Schweiz nicht organisiert werden könne, sind ebenfalls nicht ersichtlich und dies erscheint zudem wenig glaubhaft, zumal beide Beschwerdeführer die russische Staatsangehörigkeit haben. Zwar mag es kulturell missbilligt werden, wenn Kinder ihre Eltern verlassen und sich nicht um sie kümmern, jedoch zeigen die Beschwerdeführer nicht substantiiert auf, dass es deshalb unmöglich wäre, eine Pflegekraft zu finden. Die Tochter der Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, für ihre Eltern in der Schweiz finanziell aufzukommen. Entsprechend wird es ihr mit Blick auf die tieferen Lebenshaltungskosten in Russland auch möglich sein, für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführer in ihrer Heimat aufzukommen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, infolge der Sanktionen sei der Geldtransfer nach Russland nur noch eingeschränkt möglich bzw. häufig unmöglich, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführer zeigen namentlich nicht substantiiert auf, dass Finanztransaktionen bzw. Geldüberweisungen für sie nicht (mehr) durchführbar wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.3). Selbst wenn dies zutreffen würde, verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über finanzielle Mittel und bezieht eine Altersrente. In Russland besteht ferner eine obligatorische Krankenversicherung (https://www.ffoms.gov.ru/, zuletzt besucht am 20. November 2024) und die Möglichkeit, eine zusätzliche freiwillige Krankenversicherung abzuschliessen (https://sberbankins.ru/products /dms/, zuletzt besucht am 20. November 2024). Dass diese und das vorhandene Guthaben der Beschwerdeführer nicht ausreichen würden, um die Pflegekosten zu decken, wird nicht belegt. Schliesslich vermögen auch die durch den Ukraine-Krieg und das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.5). Die Beschwerdeführer sind in Russland nicht von medizinischer und pflegerischer Hilfe abgeschnitten. Der Umstand, dass das Gesundheitswesen in Russland allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und nicht dem hiesigen Standard entspricht, vermag jedoch keine voraussetzungslose Familiennachfolge für Eltern von volljährigen Kindern zu begründen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, muss somit übernommen werden, da ansonsten faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren würde, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Aus den genannten Gründen ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Konstellation die Beziehung zu der erwachsenen Tochter und ihrer Familie nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt.

E. 6 Die Beschwerdeführer machen eine Inländerdiskriminierung gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK sowie Art. 8 und Art. 9 BV geltend. Die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern ist praxisgemäss nicht zielführend: Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber EU- oder EFTA-Bürgern zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es unter Verweis auf Art. 190 BV in gefestigter Rechtsprechung abgelehnt, die fragliche Inländerdiskriminierung richterlich zu beseitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4.2). Es gibt vorliegend keinen Anlass, von den gesetzlichen Vorgaben und der Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. 7.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, das heisst nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus dieser im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung ein erhebliches Ermessen einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Bewilligungserteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. Martina Caroni / Gabriela Gjokaj in: Caroni/Thurnerr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N 6 zu Art. 28 AIG). 7.2 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter gemäss Art. 28 lit. a AIG in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. Die Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzung unbestrittenermassen. 7.3 Der Begriff der ʺbesonderen persönlichen Beziehungen zur Schweizʺ nach Art. 28 lit. b AIG wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend umschrieben, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2). 7.4 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, vielmehr restriktiv zu handhaben (KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 5.3.2; KGE VV vom 23. August [810 23 99] E. 5.4.2). Entsprechend müssen nach dieser Rechtsprechung Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen, wobei unter derartigen "besonderen Beziehungen zur Schweiz" eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art gemeint sind. Beispielhaft werden Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung genannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.4 und 4.4.7.2 mit Hinweisen; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Oktober 2013 [Stand: 1. Juni 2024], S. 90 f.). Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Beziehungen zur Schweiz" insbesondere mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und damit, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der über die Beziehung zu Verwandten in der Schweiz hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz zu einem gesetzgeberisch nicht gewünschten Recht auf Familiennachzug in aufsteigender Linie führen würde. Überdies seien weitergehende Beziehungen als bloss jene zur Familie notwendig, um eine soziale Isolation und Abhängigkeit von hiesigen Verwandten vorzubeugen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.6 ff.; vgl. auch Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2022 S. 93 ff. E. 4.4.1 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2021.00641] vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1). 7.5 Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehende Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 10.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2019.00738] vom 18. Dezember 2019 E. 2.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiervor aufgezeigte Bedeutung von Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE nunmehr mehrfach detailliert und umfangreich ausgelegt. Gründe, von dieser etablierten Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich (KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 345] E. 6.5.2 f.). 7.6 Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG verfügen. 7.7 Bezüglich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Ehemannes in der E. Society führt die Vorinstanz aus, dass es im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Publikation üblich sei, sich international auszutauschen, an gemeinsamen Projekten zu arbeiten und gemeinsam zu publizieren. Der Kontakt zu einem Schweizer Wissenschaftler sei insofern nichts Ungewöhnliches. Die E. Society sei zudem eine international ausgerichtete Gesellschaft. Dass die Kontakte bis heute Bestand hätten, habe der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht und andere, über das familiäre Umfeld hinausgehende Kontakte seien nicht aufgezeigt worden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer überwiegend im häuslichen Umfeld der Familie bewegen würden. Die Einreise in die Schweiz diente offensichtlich nicht zum Zwecke der Ausübung und des Auslebens von der Familie unabhängiger persönlicher Beziehungen in der Schweiz. Auch die Gesuche um Visumserteilung bzw. -verlängerung seien mit der politisch schwierigen Lage Russlands, mit dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführer und deren Erkrankungen sowie mit der in der Schweiz vorhandenen medizinischen Versorgung begründet worden. 7.8 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, der Ehemann habe noch Kontakte zu Berufskollegen der E. Society, die er auch eigenständig besucht habe. Er sei jedoch aufgrund seiner Behinderung und aus medizinischen Gründen daran gehindert, diese Kontakte besser zu pflegen. Die Vorinstanz habe willkürlich zu strenge Anforderungen an die Beziehungen zur Schweiz gestellt, die das massgebliche Recht nicht vorsehe. Historische Fakten könnten ausreichen, um eine solche Beziehung zur Schweiz zu bejahen. Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie behaupte, die früheren Besuche in der Schweiz seien offensichtlich nicht zum Zweck der Ausübung und des Auslebens der von der Familie unabhängigen persönlichen Beziehungen erfolgt. Sie substantiiere dies nicht und unterstelle damit tatsachen-widrig, dass es sich bei den früheren Besuchen ausschliesslich um Familienbesuche gehandelt haben solle. Die vorgebrachten Kontakte würden ausreichen, die notwendige Beziehung zur Schweiz zu begründen. Mit den strengen Anforderungen, welche die Vorinstanz zu Unrecht stelle, seien realistischerweise kaum Fälle denkbar, in denen jemals ein Gesuch gestützt auf Art. 28 AIG bewilligt würde. 7.9 Den Beschwerdeführern obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts gemäss Art. 90 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht, soweit es um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Die Behörde darf somit erwarten, dass sie die Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 AIG substantiiert darlegen und anhand geeigneter Belege auch nachweisen. Gemäss Aktenlage reisten die Beschwerdeführer jahrelang für ungefähr jeweils einen Monat in die Schweiz ein. Die belegten Aufenthalte der Beschwerdeführer beschränkten sich im Wesentlichen auf Besuche bei ihren Kindern und Grosskindern sowie auf medizinische Behandlungen. Die Töchter bestätigt dies in ihrer E-Mail vom 12. Mai 2023 sowie in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2023 und führt aus, dass die Gesundheitsversorgung die grösste Priorität habe und dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer Grund des Aufenthaltes in der Schweiz sei. Andere und vor allem eigene persönliche Beziehungen zur Schweiz weisen die Beschwerdeführer nicht nach. Auch belegen sie keinen aktuellen wissenschaftlichen und kollegialen Austausch mit Berufskollegen in der Schweiz. Die blosse Mitgliedschaft in einer akademischen Gesellschaft sagt nichts über die soziokulturellen oder persönlichen Beziehungen zu deren Mitgliedern in der Schweiz aus. Dies gilt insbesondere für Vorträge im Rahmen von Workshops und Kongressen, die vor rund zwanzig Jahren stattgefunden haben. Dabei handelt es sich um indirekte Beziehungen und nicht um eigene, selbständig geknüpfte bzw. aufgebaute Beziehungen der Beschwerdeführer, welche als Resultat ihrer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz aufgeführt werden können. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen, was eine sprachliche Integration, welche vertiefte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung ermöglichen würde, erschwert. Darüber hinaus sind den Akten keine weiteren Nachweise zu entnehmen und werden von den Beschwerdeführern ebenso wenig vorgebracht (bspw. Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen oder die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen etc.), aus denen sich auch nur ansatzweise eine eigenständige besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im hiervor aufgezeigten Sinne ergeben würde. Die Beschwerdeführer waren nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführer würden nicht über eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz verfügen, ist mithin nicht zu beanstanden. Da die in Art. 28 AIG geregelten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Zulassung der Beschwerdeführer zu einem Aufenthalt gestützt auf diese Bestimmung und es kann offengelassen werden, ob sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. 8.1 Die Beschwerdeführer verlangen weiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und machen geltend, dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von Reisen nach Russland abrate. Russland stufe die Schweiz als unfreundlichen Staat ein, weshalb Gegenmassnahmen Russlands nicht ausgeschlossen werden könnten. In den letzten zehn Jahren seien die Beschwerdeführer aufgrund medizinischer Behandlungen in die Schweiz gereist und hätten ein funktionierendes Beziehungsnetz zu hiesigen Ärzten aufbauen können, die mit ihren Krankengeschichten vertraut seien. Insbesondere habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert, dass er auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen sei. Ein vergleichbares Netz lasse sich in C. nicht etablieren, da die medizinische Versorgung unzureichend und für den Beschwerdeführer lebensbedrohlich sei. In C. gebe es niemanden, der sich um sie kümmern könne. Da ihre einzigen Verwandten aus Sicherheitsgründen nicht mehr nach Russland reisen könnten, sei eine Unterstützung nicht mehr möglich. Dadurch würden sie sich fundamental von der Mehrheit älterer Menschen in Russland unterscheiden, die meistens von bei ihnen lebenden Angehörigen betreut werden könnten. Zudem seien sie gegenüber einer weiteren Gruppe von Rentnern in Russland deutlich schlechter gestellt, nämlich jenen, die von ihren im Ausland lebenden Kindern nachgezogen werden könnten und die Unterstützung ihrer Angehörigen hätten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stabil, aber kritisch, während der des Beschwerdeführers äusserst fragil sei. Eine Rückkehr nach Russland würde für die Beschwerdeführer eine persönliche Notlage bedeuten. Die Verweigerung einer Härtefallbewilligung würde sogar lebensbedrohliche Folgen nach sich ziehen und gleichzeitig dazu führen, dass die Enkelkinder sowie die Tochter ihre Gross- bzw. Eltern nicht mehr wiedersehen könnten, da Reisen nach Russland zu gefährlich seien. Eine Unterstützung, wie die Beschwerdeführer sie von der Tochter in der Schweiz erhalten würden, könne in Russland nicht erwartet oder bereitgestellt werden. Der Beschwerdeführer benötige regelmässige Kontrollen und Behandlungen, die er nicht mehr eigenständig organisieren könne. Die Wohnsitznahme bei der Tochter sei für beide unumgänglich geworden. 8.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2; C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 5.1; KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 6.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [100.2020.0336U] vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 8.3 Wie bereits unter den Erwägungen 5.1 ff. hiervor im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erwähnt, steht fest, dass insbesondere der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist und regelmässig ärztliche Hilfe und Therapien benötigt. Jedoch liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, bei welchem die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Für die medizinische Behandlung und Therapie ihrer Krankheiten können die Beschwerdeführer in Russland auf fachärztliche Hilfe zurückgreifen (vgl. E. 5.5 hiervor). So wird aus mehreren Arztberichten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsprobleme in Russland bereits therapiert wurde. Inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführer von derjenigen anderer betagter und gesundheitlich angeschlagener Personen in Russland unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Die Trennung von ihrer Tochter und den Enkelkindern stellt zweifellos eine Belastung dar; sie begründet jedoch noch keine Notlage im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, welche einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Der Kontakt zur Tochter und zu ihrer Familie kann nach wie vor über – wenn auch erschwerte – Besuche oder mittels der modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführer können zudem aus ihrem Verweis auf die Sicherheitslage in Russland nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Situation angesichts des Ukraine-Kriegs angespannt ist, herrscht in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt oder kein Krieg, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2 f.). Der Schluss der Vorinstanz, die Rückkehr in ihre Heimat sei den Beschwerdeführern zumutbar, ist damit nicht zu beanstanden. 8.4 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu Recht verneint. Namentlich finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Die Bewilligungsverweigerung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz erweisen sich insbesondere als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG). 9.1 Die Beschwerdeführer machen eine Visumsverlängerung aufgrund schwerwiegender persönlicher Gründe gemäss Art. 33 Visakodex geltend, indem die Notwendigkeit einer Hüftenoperation sich erst nach Einreise in die Schweiz herausgestellt habe. Dass sich der Beschwerdeführer aus medizinisch nicht vorhersehbaren Gründen einer Operation habe unterziehen müssen und eine fristgerechte Ausreise nicht mehr möglich gewesen sei, könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Es handle sich somit um eine plötzliche schwere Erkrankung, die eine Visumsverlängerung rechtfertige. Zudem würden humanitären Gründe vorliegen. Die Vorinstanz habe das Gesuch um Visumsverlängerung zu Unrecht nicht behandelt und somit eine Rechtsverweigerung begangen. 9.2 Kann ein Visumsinhaber, der sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nicht verlassen, kann er bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich befindet, eine Verlängerung des Visums beantragen (Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses K [2010] 1620 endgültig hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa [Visakodex-Handbuch I], Teil V Rz 1). Dabei ist eine Verlängerung nur dann zwingend, wenn diese aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen geboten ist. Im Falle schwerwiegender persönlicher Gründe entscheidet die zuständige Behörde hingegen nach Ermessen (Visakodex-Handbuch I, Teil V Rz 1.1 und 1.3). Die Beschwerdeführer machen sowohl das Vorliegen humanitärer als auch schwerwiegender persönlicher Gründe geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind die Beschwerdeführer am 4. März 2023 in die Schweiz eingereist und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in der Schweiz auf. Eine Visumsverlängerung nach Art. 33 Visakodex darf jedoch nicht zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen führen (Visakodex-Handbuch I, Teil V Rz 1.6). Für Aufenthalte von über 90 Tagen ist vielmehr eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, wenn sie eine Verlängerung bereits aufgrund der überjährigen Aufenthaltsdauer verneint. Zudem ist daran zu erinnern, dass ein Visum keine Aufenthaltsbewilligung ist, sondern bloss den Nachweis darstellt, dass im Zeitpunkt der Erteilung desselben die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind ( Valerio Priuli , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 5 zu Art. 6 AIG). Würde die zuständige Behörde aufgrund der im Gesuch geltend gemachten altersbedingten Arthrose eine solche Verlängerung ohne Rücksicht auf die genannte Frist gewähren, würde dies im Ergebnis einer Aufenthaltsbewilligung gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck der genannten Verlängerung sein darf. Die Vorinstanzen haben eine Visumsverlängerung gemäss Art. 33 Visakodex somit zurecht verneint und ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegt in der Ablehnung der nachgesuchten Verlängerung keine Rechtsverweigerung und auch keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV vor, zumal die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführer entgegengenommen und diese, wenn auch kurz, behandelt und während des Verfahrens von Vollzugshandlungen abgesehen hat.

E. 10 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern sowohl die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als auch eines Visums zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

E. 11 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 19. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_164/2025) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. November 2024 (810 24 103) Ausländerrecht Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Gesuch um Verlängerung des Schengenvisums Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano Beteiligte A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Stefan Kunz, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Gesuch um Verlängerung des Schengenvisums (RRB Nr. 419 vom 9. April 2024) A. Die russischen Staatsangehörigen A. , geboren 1946, und B. , geboren am 1946, wohnhaft in C. , reichten am 19. Dezember 2022 bei der schweizerischen Vertretung in Moskau einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein und gaben an, am 1. März 2023 in die Schweiz einreisen zu wollen. Die Ehegatten reisten am 4. März 2023 mit einem seit dem 1. Juli 2022 gültigen Visum für kurzfristige Einreisen (Visum C) in die Schweiz ein. Seit diesem Zeitpunkt wohnen die Ehegatten in D. bei der Tochter, geboren 1970 und schweizerische Staatsangehörige. Das Gesuch vom 19. Dezember 2022 für ein Visum D wurde mitsamt Beilagen an das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) übermittelt. B. Die Ehegatten reisten jedes Jahr mit einem Visum C in die Schweiz ein. A. wurde von 2015 bis 2019 in der Schweiz medizinisch behandelt. Nach der Einreise im März 2023 wurde A. in der Schweiz erneut medizinisch behandelt und operiert. C. Am 10. Mai 2023 stellten die Eheleute, nachfolgend vertreten durch Stefan Kunz, Advokat, beim AfMB ein Gesuch um Visumsverlängerung gemäss Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vom 13. Juli 2009 i.V.m. Art. 13b der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 15. August 2018. D. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 gewährte das AfMB A. und B. das rechtliche Gehör betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Visumsverlängerung. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 beantworteten die Ehegatten die ihnen unterbreiteten Fragen. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies das AfMB das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und das Gesuch um Verlängerung des Schengenvisums nach Art. 33 Visakodex ab, wies A. und B. per 6. Juli 2023 aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Gegen den Entscheid des AfMB erhob das Ehepaar am 19. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, es sei die Verfügung des AfMB vollumfänglich aufzuheben, A. und B. der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und es seien die Visa zu verlängern, zumindest bis zur ärztlich bestätigten Erlangung der Reisefähigkeit von A. ; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte das Ehepaar, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Ehepaar der prozedurale Aufenthalt zu bewilligen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 wies der Regierungsrat das AfMB an, mit Rücksicht auf den aktuellen Gesundheitszustand von A. infolge der Operation, von Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens abzusehen. G. Mit Beschluss Nr. 2024-419 vom 9. April 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. H. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 19. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei der Aufenthalt zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das AfMB anzuweisen, den Beschwerdeführern die Visumsverlängerung aus medizinischen Gründen ab Juni 2023 bis zur Wiedererlangung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2024 beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen während des Beschwerdeverfahrens der prozedurale Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 17. Dezember 2021 zu bewilligen und das AfMB sei anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugsvorbereitungen und -handlungen, die die Ausreise der Beschwerdeführer betreffen, zu verzichten. I. Das AfMB wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2024 angewiesen, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführer abzusehen. J. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde; unter o/e Kostenfolge. K. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie erblicken eine solche darin, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Weiter bringen sie vor, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe bloss den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Grund der Einreise in die Schweiz angenommen, obwohl die sich verschlechternde Sicherheitslage in Russland ein weiterer entscheidender Grund der Einreise gewesen sei. Zudem wäre der Beschwerdeführer ohne die korrekte Krebsdiagnose durch schweizerische Ärzte nicht mehr am Leben. Der Regierungsrat habe auch übersehen, dass es nicht nur um die Frage der Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gehe, sondern auch um die Frage der Visumsverlängerung. Die Visumsverlängerungsgesuche seien zudem durch einen medizinischen Notfall veranlasst und nicht aufgrund der politisch schwierigen Lage infolge des Krieges eingereicht worden. 2.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b, mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen). 2.3 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 236 E. 3.2; BGE 126 I 102 E. 2b; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Juni 2019 [810 17 292 - 296] E. 3.3). 2.4 Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen Rügen der Beschwerdeführer ausführlich auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Visumsverlängerung nicht möglich ist. So führt die Vorinstanz aus, dass das AfMB den Sachverhalt richtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV würden das Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur dann schützen, wenn ein Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bestehe, das die Betreuung durch das erwachsene Kind als unabdingbar erscheinen lasse. Im Falle des Beschwerdeführers liege jedoch eine alters- und krankheitsbedingte und keine personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit vor. Zudem verlange Art. 28 lit. b AIG, dass persönliche Beziehungen zur Schweiz bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn – wie im Fall der Beschwerdeführer – keine eigenen Beziehungen zur Schweiz vorlägen, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger soziokultureller Interessen gründeten und über eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz hinausgingen. Zudem liege kein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 vor. Insbesondere sei es angesichts der finanziellen Verhältnisse der Tochter möglich, die notwendige medizinische Betreuung durch Drittpersonen in Russland zu organisieren. In allgemeiner Weise sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nie Beiträge an die schweizerische Krankenversicherung entrichtet hätten und somit das Gleichgewicht zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern nicht gewährleistet sei. Da sich das Ehepaar bereits seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhalte, komme auch eine Visumsverlängerung nicht in Betracht. Die Überlegungen, von denen sich der Regierungsrat leiten liess, sind erkennbar und nachvollziehbar. Dabei wurde auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert. Dass diese allenfalls auch wörtlich wiedergegeben wurde, reicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Vielmehr zeigt dies das Vorliegen einer klaren etablierten Praxis, von der ohne wichtigen Grund nicht abgewichen wird. Damit wurden die Beschwerdeführer in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet. 2.5 Zudem ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden könnten, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung erst, wenn der Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Verfahrensausgang entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Im Motivationsschreiben vom 29. November 2022 führte die Tochter zusammenfassend aus, dass die wirtschaftliche und politische Situation in Russland sehr schwierig geworden sei, insbesondere seien Reisen zwischen der Schweiz und Russland weitgehend erschwert worden und die medizinische Versorgung ungenügend. Wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer seien Reisen und damit auch der Kontakt zur Tochter und zu den Enkelkindern sowie die notwendige Behandlung von A. durch schweizerische Ärzte fast unmöglich geworden. Der Regierungsrat führt den Gesundheitszustand beider Beschwerdeführer, die schlechte Gesundheitsversorgung in Russland und die Lieferengpässe seit dem Ausbruch des Krieges als Gründe der Einreise in seinem Entscheid auf und zieht diese nicht in Zweifel. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat in der Begründung der Verlängerungsgesuche vom 10. Mai 2023 selber auf die politisch schwierige Lage in Russland verwiesen. Die Beschwerdeführer können daher der Vorinstanz nicht vorwerfen, dass sie diese Umstände sodann als Grund für die Einreichung der Verlängerungsgesuche annimmt. Der Regierungsrat hat sich eingehend mit den relevanten Argumenten und Akten auseinandergesetzt und diese korrekt in die Sachverhaltsfeststellung einbezogen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Insoweit erweisen sich die von den Beschwerdeführern diesbezüglich erhobenen Rügen als unbegründet. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner bzw. der Visumsverlängerung zu Recht erfolgte. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; Alberto Achermann / Martina Caroni , in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.84 ff.). 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Schweiz und Russland keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. 5.1. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Dabei kommt es unter anderem darauf an, inwieweit die notwendige Betreuung nicht auch anders, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in der Heimat gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.3). Eine allfällige finanzielle Abhängigkeit genügt für sich allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.3, mit Hinweis). Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). 5.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführer betreuungs- und pflegebedürftig seien, jedoch begründe die Pflegebedürftigkeit kein Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter oder zur Familie der Tochter. Vielmehr handle es sich um eine alters- und krankheitsbedingte, nicht eine personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit, welche nach einer neuen Organisation des Alltags verlange. Der Beschwerdeführer sei auf alltägliche Besorgungen und auf regelmässige Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen, beides erfordere jedoch keine Wohnsitznahme bei der Tochter in der Schweiz. Es könne auch die Hilfe von Drittperson in der Heimat in Anspruch genommen werden und die Krankheitsbilder der Beschwerdeführer könnten in der Millionenstadt C. behandelt werden. Der Geldtransfer aus der Schweiz nach Russland sei stark eingeschränkt, jedoch nicht unmöglich. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Tochter sei es selbst bei gewissen Ressentiments gegenüber der Schweiz möglich, vor Ort eine entsprechende medizinische Betreuung zu organisieren. Die Tochter und ihr Ehemann würden einer Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten die Beschwerdeführer nicht durchgehend betreuen, so dass die Beschwerdeführer auch in der Schweiz auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen seien. 5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Tochter kümmere sich seit Jahren um das medizinische Wohl der Eltern und organisiere alles Notwendige, was ein Dritter im Heimatland nicht machen könne. Zudem seien Geldtransfers nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich und bei weitem nicht garantiert. Die Bankkonten der Beschwerdeführer stünden sogar konkret auf der schweizerischen Sanktionsliste. Die einzigen möglichen Transfers seien bloss über Zahlungsapps ausländischer Anbieter möglich, was aber mit erheblichen Risiken verbunden sei und ein gewisses Mass an IT-Kenntnissen voraussetze. In C. sei es weder möglich eine medizinische Versorgung zu organisieren noch das Familienleben weiterzuführen, wie es noch vor wenigen Jahren möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Schwierigkeiten der Betroffenen, das Familienleben fortzuführen, bagatellisiert. Zudem sei die Qualität der über Jahre gelebten engen Beziehung und die Art und Weise, wie sich die Tochter seither um das Wohl ihrer Eltern – vergleichbar mit Eltern in der Pflege und Betreuung von Kindern – gekümmert habe, offensichtlich nachgewiesen und verdeutliche, dass es sich um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis handle, das nicht lediglich aus familiärer wirtschaftlicher Unterstützung bestehe. Die Alternative sei der Verbleib der Eltern in C. , wodurch sie faktisch von Hilfe bzw. Betreuung abgeschnitten wären. Die Finanzierung externer Dienstleistungen könne nicht sichergestellt werden. Zudem gelte die Schweiz in Russland nach wie vor als feindlich gesinnter Staat. Die Tochter kümmere sich seit bereits über zehn Jahren um die gesundheitlichen Belange ihrer Eltern, pflege sie, betreue sie und unterstütze sie bei Bedarf finanziell. Die Pflege und Betreuung sei daher unabdingbar und alternativlos mit der Tochter verbunden. 5.4 Bei den Verwandten, auf welche sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde beziehen, handelt es sich um die volljährige, verheiratete Tochter und deren Familie. Da diese nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie voraus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter sowie deren Familie besteht. Die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführer sind in den Akten belegt. Seit 2015 leidet der Beschwerdeführer an einem Prostatakarzinom (vgl. u.a. ärztliche Berichte vom 25. Juni 2015, 29. Juni 2015, 14. Juli 2016, 18. Juli 2016, 25. Juli 2017, 26. Juli 2018, 3. Juli 2019 und 5. Juli 2019). Nach einer ersten Verdachtsdiagnose in Russland (vgl. ärztliche Berichte vom 9. Februar 2018 und 26. September 2018) wurde 2018 im Rahmen eines Besuchs in der Schweiz Morbus Parkinson diagnostiziert (vgl. ärztliche Berichte vom 14. August 2018 und 27. März 2023). Im September 2022 wurde ihm in Russland ein offizieller Behindertenausweis ausgestellt und seit Oktober 2022 ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er braucht daher konstante pflegerische und medizinische Versorgung (vgl. ärztliche Berichte vom 20. März 2023, 10. Mai 2023, 22. Juni 2023 und 20. Juli 2023). Am 20. März 2023 wurde bei ihm eine beidseitige Coxarthrose diagnostiziert. Die Operation fand am 30. Mai 2023 statt. Die Beschwerdeführerin leidet an Bluthochdruck und an einer Herzkrankheit (vgl. ärztlicher Bericht betreffend Aufenthalt vom 30. Dezember 2022 bis zum 4. Januar 2023 und Bericht vom 17. Februar 2023). Inwiefern die Tochter der Beschwerdeführer eigentliche Pflegeaufgaben wahrnehmen würde und ihre Eltern in einer Art und Weise betreuen würde, wie nur sie dies tun könne, geht aus den Akten nicht hervor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von der Tochter zu erbringen wären. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Tochter seit Langem "alles Notwendige" organisiere, ist derart allgemein gehalten, dass sie die Unabdingbarkeit der persönlichen Pflege- und Betreuungsleistung nicht zu belegen vermögen. Eine darüberhinausgehende Leistung, die von keiner anderen Person als der Tochter erbracht werden kann bzw. die unabdingbar von ihr zu erbringen ist, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt. Zudem ist es mit den heutigen Kommunikationsmitteln möglich, dass die Tochter, welche Russisch spricht, eine entsprechende Drittbetreuung von der Schweiz aus organisieren kann. Ferner wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mobil sei und sich nicht um "das Notwendige" kümmern und den Beschwerdeführer unterstützen könnte. Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdeführer im Kreis der Familie ihrer Tochter geborgen fühlen und die Tochter mit den Bedürfnissen ihrer Eltern vertraut ist. Dies allein begründet jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (E. 5.1 hiervor). 5.5 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen in Russland nicht verfügbar wären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Leiden und pflegerischen Bedürfnisse der Be- schwerdeführer, welche ohne weiteres in Russland bzw. C. behandelbar sind. C. ist eine von Russlands grössten Städten. Eine Gesundheitsversorgung ist vorhanden wie auch über siebzig Spitäler, die Parkinson, Prostatakrebs sowie hohen Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen behandeln (https://treatmentrussia.com, zuletzt besucht am 20. November 2024). Eine Drittbetreuung zu Hause wird von mehreren Unternehmen angeboten. Dass in C. weder Alters- oder Pflegeheime noch Pflegedienste oder private Pflegekräfte organisiert werden könnten, erscheint somit nicht als glaubhaft. Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, dass sie oder ihre Tochter sich (erfolglos) um eine entsprechende Lösung bemüht hätten. Hinweise darauf, dass eine Pflegebetreuung in Russland aufgrund der Feindseligkeit der Bevölkerung gegenüber der Schweiz nicht organisiert werden könne, sind ebenfalls nicht ersichtlich und dies erscheint zudem wenig glaubhaft, zumal beide Beschwerdeführer die russische Staatsangehörigkeit haben. Zwar mag es kulturell missbilligt werden, wenn Kinder ihre Eltern verlassen und sich nicht um sie kümmern, jedoch zeigen die Beschwerdeführer nicht substantiiert auf, dass es deshalb unmöglich wäre, eine Pflegekraft zu finden. Die Tochter der Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, für ihre Eltern in der Schweiz finanziell aufzukommen. Entsprechend wird es ihr mit Blick auf die tieferen Lebenshaltungskosten in Russland auch möglich sein, für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführer in ihrer Heimat aufzukommen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, infolge der Sanktionen sei der Geldtransfer nach Russland nur noch eingeschränkt möglich bzw. häufig unmöglich, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführer zeigen namentlich nicht substantiiert auf, dass Finanztransaktionen bzw. Geldüberweisungen für sie nicht (mehr) durchführbar wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.3). Selbst wenn dies zutreffen würde, verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über finanzielle Mittel und bezieht eine Altersrente. In Russland besteht ferner eine obligatorische Krankenversicherung (https://www.ffoms.gov.ru/, zuletzt besucht am 20. November 2024) und die Möglichkeit, eine zusätzliche freiwillige Krankenversicherung abzuschliessen (https://sberbankins.ru/products /dms/, zuletzt besucht am 20. November 2024). Dass diese und das vorhandene Guthaben der Beschwerdeführer nicht ausreichen würden, um die Pflegekosten zu decken, wird nicht belegt. Schliesslich vermögen auch die durch den Ukraine-Krieg und das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.5). Die Beschwerdeführer sind in Russland nicht von medizinischer und pflegerischer Hilfe abgeschnitten. Der Umstand, dass das Gesundheitswesen in Russland allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und nicht dem hiesigen Standard entspricht, vermag jedoch keine voraussetzungslose Familiennachfolge für Eltern von volljährigen Kindern zu begründen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, muss somit übernommen werden, da ansonsten faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren würde, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Aus den genannten Gründen ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Konstellation die Beziehung zu der erwachsenen Tochter und ihrer Familie nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. 6. Die Beschwerdeführer machen eine Inländerdiskriminierung gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK sowie Art. 8 und Art. 9 BV geltend. Die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern ist praxisgemäss nicht zielführend: Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber EU- oder EFTA-Bürgern zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es unter Verweis auf Art. 190 BV in gefestigter Rechtsprechung abgelehnt, die fragliche Inländerdiskriminierung richterlich zu beseitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4.2). Es gibt vorliegend keinen Anlass, von den gesetzlichen Vorgaben und der Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. 7.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, das heisst nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus dieser im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung ein erhebliches Ermessen einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Bewilligungserteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. Martina Caroni / Gabriela Gjokaj in: Caroni/Thurnerr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N 6 zu Art. 28 AIG). 7.2 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter gemäss Art. 28 lit. a AIG in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. Die Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzung unbestrittenermassen. 7.3 Der Begriff der ʺbesonderen persönlichen Beziehungen zur Schweizʺ nach Art. 28 lit. b AIG wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend umschrieben, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2). 7.4 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, vielmehr restriktiv zu handhaben (KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 5.3.2; KGE VV vom 23. August [810 23 99] E. 5.4.2). Entsprechend müssen nach dieser Rechtsprechung Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen, wobei unter derartigen "besonderen Beziehungen zur Schweiz" eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art gemeint sind. Beispielhaft werden Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung genannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.4 und 4.4.7.2 mit Hinweisen; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Oktober 2013 [Stand: 1. Juni 2024], S. 90 f.). Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Beziehungen zur Schweiz" insbesondere mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und damit, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der über die Beziehung zu Verwandten in der Schweiz hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz zu einem gesetzgeberisch nicht gewünschten Recht auf Familiennachzug in aufsteigender Linie führen würde. Überdies seien weitergehende Beziehungen als bloss jene zur Familie notwendig, um eine soziale Isolation und Abhängigkeit von hiesigen Verwandten vorzubeugen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.6 ff.; vgl. auch Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2022 S. 93 ff. E. 4.4.1 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2021.00641] vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1). 7.5 Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehende Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 10.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2019.00738] vom 18. Dezember 2019 E. 2.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiervor aufgezeigte Bedeutung von Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE nunmehr mehrfach detailliert und umfangreich ausgelegt. Gründe, von dieser etablierten Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich (KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 345] E. 6.5.2 f.). 7.6 Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG verfügen. 7.7 Bezüglich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Ehemannes in der E. Society führt die Vorinstanz aus, dass es im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Publikation üblich sei, sich international auszutauschen, an gemeinsamen Projekten zu arbeiten und gemeinsam zu publizieren. Der Kontakt zu einem Schweizer Wissenschaftler sei insofern nichts Ungewöhnliches. Die E. Society sei zudem eine international ausgerichtete Gesellschaft. Dass die Kontakte bis heute Bestand hätten, habe der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht und andere, über das familiäre Umfeld hinausgehende Kontakte seien nicht aufgezeigt worden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer überwiegend im häuslichen Umfeld der Familie bewegen würden. Die Einreise in die Schweiz diente offensichtlich nicht zum Zwecke der Ausübung und des Auslebens von der Familie unabhängiger persönlicher Beziehungen in der Schweiz. Auch die Gesuche um Visumserteilung bzw. -verlängerung seien mit der politisch schwierigen Lage Russlands, mit dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführer und deren Erkrankungen sowie mit der in der Schweiz vorhandenen medizinischen Versorgung begründet worden. 7.8 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, der Ehemann habe noch Kontakte zu Berufskollegen der E. Society, die er auch eigenständig besucht habe. Er sei jedoch aufgrund seiner Behinderung und aus medizinischen Gründen daran gehindert, diese Kontakte besser zu pflegen. Die Vorinstanz habe willkürlich zu strenge Anforderungen an die Beziehungen zur Schweiz gestellt, die das massgebliche Recht nicht vorsehe. Historische Fakten könnten ausreichen, um eine solche Beziehung zur Schweiz zu bejahen. Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie behaupte, die früheren Besuche in der Schweiz seien offensichtlich nicht zum Zweck der Ausübung und des Auslebens der von der Familie unabhängigen persönlichen Beziehungen erfolgt. Sie substantiiere dies nicht und unterstelle damit tatsachen-widrig, dass es sich bei den früheren Besuchen ausschliesslich um Familienbesuche gehandelt haben solle. Die vorgebrachten Kontakte würden ausreichen, die notwendige Beziehung zur Schweiz zu begründen. Mit den strengen Anforderungen, welche die Vorinstanz zu Unrecht stelle, seien realistischerweise kaum Fälle denkbar, in denen jemals ein Gesuch gestützt auf Art. 28 AIG bewilligt würde. 7.9 Den Beschwerdeführern obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts gemäss Art. 90 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht, soweit es um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Die Behörde darf somit erwarten, dass sie die Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 AIG substantiiert darlegen und anhand geeigneter Belege auch nachweisen. Gemäss Aktenlage reisten die Beschwerdeführer jahrelang für ungefähr jeweils einen Monat in die Schweiz ein. Die belegten Aufenthalte der Beschwerdeführer beschränkten sich im Wesentlichen auf Besuche bei ihren Kindern und Grosskindern sowie auf medizinische Behandlungen. Die Töchter bestätigt dies in ihrer E-Mail vom 12. Mai 2023 sowie in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2023 und führt aus, dass die Gesundheitsversorgung die grösste Priorität habe und dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer Grund des Aufenthaltes in der Schweiz sei. Andere und vor allem eigene persönliche Beziehungen zur Schweiz weisen die Beschwerdeführer nicht nach. Auch belegen sie keinen aktuellen wissenschaftlichen und kollegialen Austausch mit Berufskollegen in der Schweiz. Die blosse Mitgliedschaft in einer akademischen Gesellschaft sagt nichts über die soziokulturellen oder persönlichen Beziehungen zu deren Mitgliedern in der Schweiz aus. Dies gilt insbesondere für Vorträge im Rahmen von Workshops und Kongressen, die vor rund zwanzig Jahren stattgefunden haben. Dabei handelt es sich um indirekte Beziehungen und nicht um eigene, selbständig geknüpfte bzw. aufgebaute Beziehungen der Beschwerdeführer, welche als Resultat ihrer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz aufgeführt werden können. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen, was eine sprachliche Integration, welche vertiefte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung ermöglichen würde, erschwert. Darüber hinaus sind den Akten keine weiteren Nachweise zu entnehmen und werden von den Beschwerdeführern ebenso wenig vorgebracht (bspw. Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen oder die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen etc.), aus denen sich auch nur ansatzweise eine eigenständige besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im hiervor aufgezeigten Sinne ergeben würde. Die Beschwerdeführer waren nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführer würden nicht über eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz verfügen, ist mithin nicht zu beanstanden. Da die in Art. 28 AIG geregelten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Zulassung der Beschwerdeführer zu einem Aufenthalt gestützt auf diese Bestimmung und es kann offengelassen werden, ob sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. 8.1 Die Beschwerdeführer verlangen weiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und machen geltend, dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von Reisen nach Russland abrate. Russland stufe die Schweiz als unfreundlichen Staat ein, weshalb Gegenmassnahmen Russlands nicht ausgeschlossen werden könnten. In den letzten zehn Jahren seien die Beschwerdeführer aufgrund medizinischer Behandlungen in die Schweiz gereist und hätten ein funktionierendes Beziehungsnetz zu hiesigen Ärzten aufbauen können, die mit ihren Krankengeschichten vertraut seien. Insbesondere habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert, dass er auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen sei. Ein vergleichbares Netz lasse sich in C. nicht etablieren, da die medizinische Versorgung unzureichend und für den Beschwerdeführer lebensbedrohlich sei. In C. gebe es niemanden, der sich um sie kümmern könne. Da ihre einzigen Verwandten aus Sicherheitsgründen nicht mehr nach Russland reisen könnten, sei eine Unterstützung nicht mehr möglich. Dadurch würden sie sich fundamental von der Mehrheit älterer Menschen in Russland unterscheiden, die meistens von bei ihnen lebenden Angehörigen betreut werden könnten. Zudem seien sie gegenüber einer weiteren Gruppe von Rentnern in Russland deutlich schlechter gestellt, nämlich jenen, die von ihren im Ausland lebenden Kindern nachgezogen werden könnten und die Unterstützung ihrer Angehörigen hätten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stabil, aber kritisch, während der des Beschwerdeführers äusserst fragil sei. Eine Rückkehr nach Russland würde für die Beschwerdeführer eine persönliche Notlage bedeuten. Die Verweigerung einer Härtefallbewilligung würde sogar lebensbedrohliche Folgen nach sich ziehen und gleichzeitig dazu führen, dass die Enkelkinder sowie die Tochter ihre Gross- bzw. Eltern nicht mehr wiedersehen könnten, da Reisen nach Russland zu gefährlich seien. Eine Unterstützung, wie die Beschwerdeführer sie von der Tochter in der Schweiz erhalten würden, könne in Russland nicht erwartet oder bereitgestellt werden. Der Beschwerdeführer benötige regelmässige Kontrollen und Behandlungen, die er nicht mehr eigenständig organisieren könne. Die Wohnsitznahme bei der Tochter sei für beide unumgänglich geworden. 8.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2; C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 5.1; KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 6.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [100.2020.0336U] vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 8.3 Wie bereits unter den Erwägungen 5.1 ff. hiervor im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erwähnt, steht fest, dass insbesondere der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist und regelmässig ärztliche Hilfe und Therapien benötigt. Jedoch liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, bei welchem die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Für die medizinische Behandlung und Therapie ihrer Krankheiten können die Beschwerdeführer in Russland auf fachärztliche Hilfe zurückgreifen (vgl. E. 5.5 hiervor). So wird aus mehreren Arztberichten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsprobleme in Russland bereits therapiert wurde. Inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführer von derjenigen anderer betagter und gesundheitlich angeschlagener Personen in Russland unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Die Trennung von ihrer Tochter und den Enkelkindern stellt zweifellos eine Belastung dar; sie begründet jedoch noch keine Notlage im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, welche einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Der Kontakt zur Tochter und zu ihrer Familie kann nach wie vor über – wenn auch erschwerte – Besuche oder mittels der modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführer können zudem aus ihrem Verweis auf die Sicherheitslage in Russland nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Situation angesichts des Ukraine-Kriegs angespannt ist, herrscht in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt oder kein Krieg, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2 f.). Der Schluss der Vorinstanz, die Rückkehr in ihre Heimat sei den Beschwerdeführern zumutbar, ist damit nicht zu beanstanden. 8.4 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu Recht verneint. Namentlich finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Die Bewilligungsverweigerung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz erweisen sich insbesondere als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG). 9.1 Die Beschwerdeführer machen eine Visumsverlängerung aufgrund schwerwiegender persönlicher Gründe gemäss Art. 33 Visakodex geltend, indem die Notwendigkeit einer Hüftenoperation sich erst nach Einreise in die Schweiz herausgestellt habe. Dass sich der Beschwerdeführer aus medizinisch nicht vorhersehbaren Gründen einer Operation habe unterziehen müssen und eine fristgerechte Ausreise nicht mehr möglich gewesen sei, könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Es handle sich somit um eine plötzliche schwere Erkrankung, die eine Visumsverlängerung rechtfertige. Zudem würden humanitären Gründe vorliegen. Die Vorinstanz habe das Gesuch um Visumsverlängerung zu Unrecht nicht behandelt und somit eine Rechtsverweigerung begangen. 9.2 Kann ein Visumsinhaber, der sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nicht verlassen, kann er bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich befindet, eine Verlängerung des Visums beantragen (Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses K [2010] 1620 endgültig hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa [Visakodex-Handbuch I], Teil V Rz 1). Dabei ist eine Verlängerung nur dann zwingend, wenn diese aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen geboten ist. Im Falle schwerwiegender persönlicher Gründe entscheidet die zuständige Behörde hingegen nach Ermessen (Visakodex-Handbuch I, Teil V Rz 1.1 und 1.3). Die Beschwerdeführer machen sowohl das Vorliegen humanitärer als auch schwerwiegender persönlicher Gründe geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind die Beschwerdeführer am 4. März 2023 in die Schweiz eingereist und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in der Schweiz auf. Eine Visumsverlängerung nach Art. 33 Visakodex darf jedoch nicht zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen führen (Visakodex-Handbuch I, Teil V Rz 1.6). Für Aufenthalte von über 90 Tagen ist vielmehr eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, wenn sie eine Verlängerung bereits aufgrund der überjährigen Aufenthaltsdauer verneint. Zudem ist daran zu erinnern, dass ein Visum keine Aufenthaltsbewilligung ist, sondern bloss den Nachweis darstellt, dass im Zeitpunkt der Erteilung desselben die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind ( Valerio Priuli , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 5 zu Art. 6 AIG). Würde die zuständige Behörde aufgrund der im Gesuch geltend gemachten altersbedingten Arthrose eine solche Verlängerung ohne Rücksicht auf die genannte Frist gewähren, würde dies im Ergebnis einer Aufenthaltsbewilligung gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck der genannten Verlängerung sein darf. Die Vorinstanzen haben eine Visumsverlängerung gemäss Art. 33 Visakodex somit zurecht verneint und ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegt in der Ablehnung der nachgesuchten Verlängerung keine Rechtsverweigerung und auch keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV vor, zumal die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführer entgegengenommen und diese, wenn auch kurz, behandelt und während des Verfahrens von Vollzugshandlungen abgesehen hat. 10. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern sowohl die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als auch eines Visums zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 11. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 19. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_164/2025) erhoben.